01.09.2007 | Vereinsrecht
Rückzahlungsregelungen bei Darlehen an den Verein
Dass Neumitglieder beim Vereinsbeitritt ein Darlehen an den Verein geben müssen, ist nicht ungewöhnlich. Besonders Vereine mit kapitalintensiven Betätigungszwecken sind oft auf solche Finanzmittel angewiesen. Bei den Rückzahlungsregelungen sind die Vereine dann oft genötigt, starke Einschränkungen zu machen, um beim Austritt einer größeren Zahl von Mitgliedern nicht in Finanzschwierigkeiten zu kommen. Wie weit solche Einschränkungen gehen dürfen, war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der Verein hatte im Vertrag vereinbart, dass das Darlehen gekündigt werden darf, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Der Darlehensgeber muss mindestens zehn Jahre aus dem Verein ausgetreten sein, bevor er das Darlehen kündigen darf.
- Außerdem muss eine Liste von mindestens 20 Personen vorliegen, die dem Verein beitreten wollen.
Das OLG stellte zunächst fest, dass es sich bei der Vereinbarung zwischen Mitglied und Verein tatsächlich um einen Darlehensvertrag nach § 488f Bürgerliches Gesetzbuch handelt und nicht um einen verlorenen Zuschuss. Auch den zehnjährigen Kündigungsausschluss erachtete es als zulässig. Für unwirksam hielt das OLG aber die Regelung mit der Liste der 20 Beitrittswilligen. Diese Bedingung stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar und benachteilige die Vereinsmitglieder unangemessen. Die Bestimmung war nach § 307 BGB unwirksam.
Wichtig: Die Vorinstanz hatte hier noch entschieden, dass Mitgliederdarlehen nicht dem AGB-Recht unterliegen, sondern den mitgliedschaftlichen Regelung des Vereinsrechts. Das sah das OLG anders. Die Darlehensverträge fielen nicht unter das Vereinrecht, sondern unter das allgemeine Schuldrecht. (Urteil vom 19.6.2007, Az: I-23 U 36/07) (Abruf-Nr. 072791)