06.06.2008 | Vereinsrecht
Vorstandsmitglieder können Amt nicht ausüben: Bleibt Verein beschluss- und vertretungsfähig?
Ein Leser hat uns folgende Frage gestellt: „Von vier Vorstandsmitgliedern unseres Vereins können zwei wegen eines Auslandsaufenthalts bzw. einer schweren Erkrankung ihre Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen. Darunter auch der 2. Vorsitzende, der ebenso wie der 1. Vorsitzender alleinvertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist also noch vertretungsfähig. Aber sind dazu nicht gültige Beschlüsse nötig und kann der Vorstand diese überhaupt noch fassen?“ Die Antwort unseres Autors Wolfgang Pfeffer:
Beschlussfähigkeit
Für die Beschlussfassung im mehrgliedrigen Vorstand gelten nach § 28 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die gleichen Vorschriften wie für die Mitgliederversammlung. Das bedeutet, dass für gültige Beschlüsse keine Mindestmitgliederzahl erforderlich ist. Nach BGB wäre der Vorstand also auch mit nur zwei Mitgliedern noch beschlussfähig. Auch für Vorstandsbeschlüsse ist keine Einstimmigkeit erforderlich, es genügt eine einfache Mehrheit – also mehr Ja- als Nein-Stimmen. Etwas anderes gilt nur, wenn Vorstandsmitglieder nicht mehr im Amt sind. Der Vorstand ist nämlich nur beschlussfähig, wenn alle Ämter besetzt sind.
Unser Tipp: Die BGB-Regelung kann aber durch die Satzung geändert werden. Ihr Verein müsste also prüfen, ob die Satzung für die Mitgliederversammlung besondere Regelungen zur Beschlussfähigkeit enthält (die dann auch für den Vorstand gelten) oder ob es für Vorstandssitzungen besondere Regelungen zur Beschlussfähigkeit gibt.
Schriftliche Beschlüsse als Alternative
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