06.05.2008 | Vereinsrecht
Vorstandsvergütung: Kein Anspruch ohne Satzungsgrundlage
Üben die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit laut Satzung ehrenamtlich aus, ist eine Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft satzungswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Der BGH bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, nach der eine „Aufwandsentschädigung“ für geleistete Tätigkeiten kein Aufwendungsersatz im Sinne des § 27 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist. Zum Aufwendungsersatz zählen lediglich Auslagen, insbesondere für Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten. Sie müssen nur erstattet werden, wenn
- sie tatsächlich angefallen sind,
- für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und
- sich in einem angemessenen Rahmen halten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az: II ZR 53/87).
Alle anderen Zahlungen sind eine Vergütung, das heißt ein Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Dazu gehören auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, zum Beispiel ein Ersatz für den Gehaltsausfall.
Wichtig: Ein Vergütungsanspruch müsste sich dagegen ausdrücklich aus der Satzung ergeben. Nur wenn diese – anders als im vom BGH entschiedenen Fall – eine Vergütung nicht ausschließt, kann die Mitgliederversammlung eine Bezahlung für Arbeitsleistungen gewähren. (Beschluss vom 3.12.2007, Az: II ZR 22/07)(Abruf-Nr. 081084)