01.10.2007 | Vereinsrecht
Wann besteht das Recht zur Einsicht in die Mitgliederliste?
Mitglieder haben einen durchsetzbaren Anspruch auf eine Kopie der Mitgliederliste, wenn sie ein berechtigtes Interesse vorweisen können. Ein solches Interesse besteht, wenn das Verzeichnis benötigt wird, um andere Mitglieder zu Vereinszwecken zu erreichen. Das hat das Landgericht (LG) Saarbrücken festgestellt. Der Verein kann die Einsicht bzw. die Herausgabe einer Abschrift nur dann verweigern, wenn sie offensichtlich einem gesetz- oder satzungswidrigen Zweck dienen soll.
Wichtig: In der Literatur wird ein solches „berechtigtes Interesse“ vor allem im Fall eines Minderheitenbegehrens gesehen. Nach Ansicht des LG besteht es aber auch immer dann, wenn sich Mitglieder, die sich derzeit in der Minderheit befinden, organisieren wollen, um etwa bei Wahlen oder sonstigen Mehrheitsentscheidungen eine Mehrheit hinter sich zu scharen. Bei einem großen Verein gilt das grundsätzlich bei Vorstandswahlen, weil die Mitglieder nicht persönlich bekannt sind. Jedes Vereinsmitglied, das sich aktiv in der Vereinsarbeit engagiert, hat – so das LG – ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, für wen es sich engagiert und wen es, falls es eine gewählte Funktion im Verein übernehmen will, repräsentiert.
Auf keinen Fall darf der Verein die Herausgabe des Mitgliederverzeichnisses verweigern, wenn er es schon bisher anderen Mitgliedern zugänglich gemacht hat. Für Wahlen im Verein gilt dabei: Hat ein Kandidat für ein Amt Zugriff auf ein Mitgliederverzeichnis, der einem anderen Kandidaten verweigert wird, liegt darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Datenschutzrechtliche Bedenken kann der Verein hier nicht geltend machen. (Urteil vom 17.7.2007, Az: 16 O 106/07) (Abruf-Nr. 073008)