01.08.2006 | Vereinsrecht
Was gilt bei undurchführbaren Satzungsbestimmungen?
Ist eine Satzungsbestimmung eines Vereins nicht (mehr) durchführbar, tritt an ihre Stelle grundsätzlich die gesetzliche Bestimmung. Darauf hat das Kammergericht Berlin (KG) hingewiesen. Der vorliegende Fall betraf einen Verein, dessen Vorstand laut Satzung durch einen „Bezirksgruppenleiter“ (von außen) berufen wurde. Ein solcher Bezirksgruppenleiter existierte aber seit geraumer Zeit nicht mehr. Die Mitgliederversammlung hatte deswegen den neuen Vorstand selbst gewählt. Seine Eintragung wurde aber vom Registergericht mit Verweis auf die bestehende Satzungsregelung abgelehnt. Der Verein sei nicht mehr handlungsfähig. Es müsse deswegen ein Notvorstand bestellt werden, der dann eine Mitgliederversammlung einberuft, die die nicht mehr durchführbare Satzungsregelung ändert.
Das KG belehrte das Registergericht eines Besseren: Der Verein kann, wenn die satzungsmäßige Bestellung des Vorstands nicht mehr möglich ist, den Vorstand nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berufen – also per Wahl durch die Mitgliederversammlung. Sind einzelne Regelungen einer Satzung nichtig, bleibt die Satzung im Übrigen grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Regelungen treten die Vorschriften des BGB oder die sonst geltenden. Der Verein sei also durchaus noch handlungsfähig, die Bestellung eines Notvorstands deswegen nicht möglich und auch nicht nötig. (Urteil vom 12.9.2006, Az: 1 W 428/05)(Abruf-Nr. 063178)