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  • 01.05.2007 | Vereinsrecht

    Wer darf die Mitgliederversammlung einberufen?

    Ein nicht mehr amtierender Vorstand, der aber noch im Vereinsregister als Vorstand eingetragen ist, kann eine Mitgliederversammlung wirksam einberufen. Es muss in diesem Fall also kein Notvorstand bestellt werden. Die Einberufung ist aber nur zulässig, wenn der Verein keinen amtierenden Vorstand mehr hat. Ist ein neuer Vorstand gewählt, aber noch nicht im Vereinsregister eingetragen, kann der abgewählte Vorstand keine Mitgliederversammlung mehr einberufen. Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg soeben entschieden. Die Eintragung des neuen Vorstands hat nämlich nur deklatorische Wirkung, rechtskräftig im Amt ist er bereits mit seiner Wahl. Beruft der alte Vorstand dennoch eine Mitgliederversammlung ein, sind die dort gefassten Beschlüsse unwirksam. (Urteil vom 27.3.2007, Az: 6 W 35/07)(Abruf-Nr. 071476

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 1 | ID 111767