01.04.2006 | Vereinsregister
Pflichten des Vereinsvorstands zur Anmeldung
Mit dem Vereinsregister haben Sie als Vorstand eines eingetragenen Vereins regelmäßig zu tun. Deshalb sollten Sie auch die wichtigsten Regeln im Umgang mit dem Vereinsregister kennen. Fehler bei der Anmeldung bedeuten einen organisatorischen Mehraufwand, Mehrkosten und im schlimmsten Fall sogar Zwangsgelder. All dies gilt es zu vermeiden.
Was muss eingetragen werden?
Zur Eintragung ins Vereinsregister müssen vom Verein angemeldet werden
- die Ersteintragung eines neu gegründeten rechtsfähigen Vereins,
- jede Änderung des Vorstands (jedoch nicht seine Wiederwahl),
- Satzungsänderungen,
- die Verlegung des Vereinssitzes,
- die Auflösung des Vereins und die bestellten Liquidatoren,
- die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins,
- der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit sowie
- die Verschmelzung, Spaltung oder ein Rechtsformwechsel des Vereins.
Von Amts wegen eingetragen werden unter anderem gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder, Liquidatoren und der Entzug der Rechtsfähigkeit.
Wer muss anmelden?
Die Anmeldungen zum Vereinsregister erfolgen durch den so genannten BGB-Vorstand. Das sind die Vorstandsmitglieder, die im Register eingetragen werden, nicht jedoch alle Mitglieder des erweiterten Vorstands. Erforderlich ist eine vertretungsberechtigte Zahl von Vorstandsmitgliedern. Welche Mitglieder den Verein allein oder gemeinsam vertreten können, muss aus der Satzung hervorgehen. Es sind also nicht grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder erforderlich (das wäre nur der Fall, wenn sie den Verein gemeinsam vertreten).
Bei der Erstanmeldung eines Vereins wird aber regelmäßig die – notariell beglaubigte – Unterschrift aller vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder verlangt.
Zwar können Vorstandsmitglieder bei der Eintragung durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, die Vollmacht muss aber selbst notariell beglaubigt sein. Immerhin ist auf diese Weise kein gemeinsamer Notartermin erforderlich. Die Vorstandsmitglieder können die Anmeldung auch getrennt bei Notaren an unterschiedlichen Orten vornehmen.
Anmeldungen können nicht durch einen ausgeschiedenen (abgewählten oder zurückgetretenen) Vorstand erfolgen, auch wenn er noch eingetragen ist. Die Eintragung des neu gewählten und die Löschung des alten Vorstands nehmen also die neuen Vorstandsmitglieder vor. Der alte Vorstand kann – falls der neue nicht tätig wird – lediglich beim Registergericht anregen, die Anmeldung durch ein Zwangsgeldverfahren zu erreichen.
Notarielle Beglaubigung
Die Anmeldung erfordert die Schriftform durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung. In den meisten Bundesländern ist hierfür ein Notar erforderlich. Die Möglichkeit, Anmeldungen zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären, gibt es seit 1970 nicht mehr.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung (zum Beispiel bei Vorstandswahlen, zu Satzungsänderungen) müssen durch das beigefügte Protokoll der Versammlung dokumentiert werden. Die Protokolle werden durch das Amtsgericht (zuständig ist der Rechtspfleger) auch geprüft.
Sonderfall Satzungsänderung
Rechtserzeugende (konstitutive) Wirkung hat die Eintragung ins Vereinsregister nur für die Erlangung der Rechtsfähigkeit (also die Neueintragung) sowie für Satzungsänderungen (§ 71 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ansonsten haben die Eintragungen nur kundmachende (deklaratorische) Bedeutung.
Dass Satzungsänderungen erst mit ihrer Eintragung wirksam werden, hat eine praktische Bedeutung bei der Abfolge von Anmeldungen. Anmeldepflichtige Beschlüsse auf Basis der Satzungsänderung können erst eingetragen werden, wenn die Satzungsänderung eingetragen ist.
Beispiel
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Satzungsänderung zur Verkleinerung des Vorstands. Der neue Vorstand kann erst eingetragen werden, nachdem die Satzungsänderung angemeldet wurde. |
Zuständiges Amtsgericht
Das Vereinsregister wird beim Amtsgericht geführt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Wird der Vereinssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, erfolgt die Eintragung beim dort zuständigen Amtsgericht. Die Verlegung des Vereinssitzes ist eine Satzungsänderung, da der Sitz Satzungsbestandteil sein muss.
Zwangsgelder
Nach § 78 BGB kann das Amtsgericht die Vorstandsmitglieder durch Festsetzung eines Zwangsgelds dazu anzuhalten, ihre gesetzlichen Anmeldepflichten zu erfüllen. Erzwungen werden können vor allem
- die Anmeldung von Änderungen im Vorstand,
- die Anmeldung von Satzungsänderungen,
- die Einreichung einer Bescheinigung über die Zahl der Mitglieder,
- die Anmeldung der Auflösung des Vereins bei einem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung.
Nicht erzwungen werden kann dagegen die Erstanmeldung des Vereins. Hier steht der Vorstand allerdings der Mitgliederversammlung gegenüber in der Pflicht und kann von ihr in Haftung genommen werden. Das Zwangsgeld richtet sich gegen die Vorstandsmitglieder persönlich. Es kann daher nicht aus dem Vermögen des Vereins eingetrieben werden.