07.12.2009 | Vergütung im Verein und die Gemeinnützigkeit
Praxisfragen zu den Folgen des BMF-Schreibens zur Ehrenamtspauschale
Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Ehrenamtspauschale (vom 14.10.2009; Abruf-Nr. 093503) hat für die Vereinspraxis mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet. Wir versuchen nachfolgend, Licht ins Dunkel zu bringen.
Für wen gilt die Übergangsregelung bis zum 31.12.2010?
Für Unklarheiten hat die - mehrfach verlängerte - Übergangsfrist gesorgt, die das BMF für bereits gewährte Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale eingeräumt hat. Der Stand der Dinge ist jetzt folgender: Falls ein gemeinnütziger Verein bis zum Datum des Schreibens (14.10.2009) bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, ohne dass die Satzung dies ausdrücklich erlaubt, droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. Es sei denn die Mitgliederversammlung
- beschließt bis zum 31. Dezember 2010 eine Satzungsänderung und
- die Zahlungen waren nicht unangemessen hoch.
Beachten Sie: Die Übergangsfrist gilt demnach nur bis zum 14. Oktober 2009; nicht aber bis zum Datum der Satzungsänderung.
Vergütungsstopp bei fehlender Satzungsregelung
Mit anderen Worten: Vereine, deren Satzung bisher keine Vergütungserlaubnis für Vorstandsmitglieder enthält, müssen solche Zahlungen sofort einstellen - bis die entsprechende Satzungsänderung erfolgt ist. Ausschlaggebend ist dabei nicht der Beschluss über die Satzungsänderung, sondern der Zeitpunkt der Eintragung beim Vereinsregister.
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