06.10.2008 | Vorstandsentgelte und die Steuer
BFH konkretisiert Voraussetzungen für Umsatz-
steuerbefreiung ehrenamtlicher Tätigkeiten
Nach § 4 Nummer 26 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit umsatzsteuerbefreit, wenn
- die Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (§ 4 Nummer 26a UStG) oder
- das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (§ 4 Nummer 26b UStG).
Für Vereine ist also § 4 Nummer 26b relevant. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt konkretisiert, welche Voraussetzungen an die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 26b UStG geknüpft sind.
BFH: Vorstandsentgelt kann umsatzsteuerpflichtig sein
Entgeltliche Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen sind danach auch dann steuerbar, wenn es sich bei dem Leistenden um ein Organ des Leistungsempfängers handelt. Auch der Vorstand kann daher durch seine Tätigkeit gegenüber dem Verein umsatzsteuerpflichtig werden (BFH, Urteil vom 14.5.2008, Az: XI R 70/07; Abruf-Nr. 082823).
In den meisten Fällen ist die Umsatzsteuerverpflichtung für Vorstandsmitglieder aber ohne Belang. Soweit sie nicht ohnehin als unselbstständig (und damit nicht als Unternehmer) gelten, wird eine Vergütung vielfach nach der Kleinunternehmerregelung umsatzsteuerfrei sein. Betroffen sind also ganz überwiegend Vorstandsmitglieder, die in anderen Bereichen unternehmerisch tätig sind und die Vorstandstätigkeit selbstständig nebenher ausüben. Das gilt zum Beispiel für Betreiber eines Büroservice, Unternehmensberater oder Rechtsanwälte.
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