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  • 01.02.2007 | Werbung und Sponsoring – Teil II

    Überlassung von Nutzungsrechten des Vereins an Sponsor: Darauf sollten Sie achten

    Um Werbe- und Sponsoringeinnahmen der ertragsteuerfreien Vermögensverwaltung zuordnen zu können, muss Ihr Verein die eigentliche Werbeaktivität einem eigenständigen Unternehmer überlassen. Zwei Möglichkeiten stehen Ihnen offen. Sie können das Werbegeschäft insgesamt (= komplett) verpachten. Darüber haben wir Sie im ersten Teil des Beitrags in der Januar-Ausgabe informiert.  

     

    Alternative Zwei lautet, dem Werbeunternehmer die Nutzungsrechte für Namen und Logo und ähnliche Rechte Ihres Vereins zu überlassen. Erfahren Sie nachfolgend, wie Sie diese Überlassung aus Vereinssicht optimal gestalten.  

    Überlassung von Namen und Logo an Sponsor

    Aus der Werbung ist das Phänomen bekannt, dass ein Name oder ein Logo ein gewisses Image beinhalten kann und damit ein Vermögen darstellt. Nutzt ein Sponsor diese Tatsache für sich, indem er auf seine Leistungen an die gesponserte Organisation aufmerksam macht oder Namen und Logo in Zusammenhang mit der Präsentation seiner Leistungen einsetzt, dann sind diese Leistungen beim Gesponserten den Einnahmen aus Vermögensverwaltung zuzuordnen. Das ergibt sich daraus, dass auch Namens- und Bildrechte als Vermögenswerte gelten, die steuerlich als sonstiges Vermögen behandelt werden. 

     

    In diesem Fall nimmt der gesponserte Verein selbst nicht aktiv an den Werbemaßnahmen teil. Es liegt eine reine Duldungsleistung vor. Der Verein gestattet dem Sponsor nur, seinen Namen zu Werbezwecken zu nutzen. Der Sponsor selbst, nicht der Verein, weist auf seine Leistungen an den Verein hin. Es liegt dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 18.2.1998, Az: IV B 2 – S 2144 – 40/98/IV B 7 – S 0183 – 62/98).