06.10.2008 | Wettbewerbsrecht
BGH verbietet werbliche Anfragen an E-Mail-Adresse des Vereins
Gibt ein Sportverein auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine stillschweigende Einwilligung in gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins. Mit dieser Entscheidung erweitert der Bundesgerichtshof (BGH) deutlich den Schutz von Vereinen vor belästigender Werbung per E-Mail. Im konkreten Fall ging es in der Anfrage nämlich nicht darum, Waren oder Dienstleistungen abzusetzen. Der Werbetreibende hatte vielmehr nur ein Werbebanner auf der Website des Vereins schalten wollen. Auch eine solche Nachfragewerbung fällt aber nach Auffassung des BGH unter § 7 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und ist damit wettbewerbswidrig. Die Angabe der E-Mail-Adresse auf der Vereins-Homepage sieht der BGH nur unter dem Zweck, an der Vereinsarbeit interessierten Personen die Kontaktaufnahme zu erlauben, nicht aber für geschäftliche Anfragen. Damit werden Vereine grundsätzlich anders behandelt als Unternehmen.
Unser Tipp: Tendenziell ist jetzt damit zu rechnen, dass gewerbliche Interessenten den Kontakt zur Vereinen per E-Mail scheuen. Vereine, die Werbepartner suchen, sollten deshalb deutlich machen, dass werbliche Kontakte willkommen sind. Am besten ist es, dazu auf der Website einen eigenen Bereich mit Angeboten an Gewerbetreibende einzurichten. (Urteil vom 17.7.2008, Az: I ZR 197/05)(Abruf-Nr. 082749)