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  • 12.01.2011 | Wichtige Vorstandsinfo

    BGH nimmt Stellung: Wann haben Mitglieder das Recht zur Einsicht in die Mitgliederliste?

    Verlangt ein Mitglied oder eine Mitgliedergruppe Einsicht in die Mitgliederliste, führt das beim Vorstand oft zu Unsicherheiten. Besteht ein solcher Anspruch überhaupt außerhalb der Mitgliederversammlung und wie sieht es mit dem Datenschutz aus?, lauteten die beiden wichtigsten Fragen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese jetzt beantwortet und für Vereinsvorstände und -mitglieder Rechtssicherheit geschaffen.  

    Grundsatz: Rechte in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen

    Auch der BGH hält an dem Grundsatz fest, dass Mitgliederrechte in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen sind. Die Mitgliederversammlung ist - als das oberste Organ des Vereins - das primäre Forum, in dem das einzelne Mitglied seine Mitverwaltungsrechte ausüben soll. Von diesem Grundsatz gibt es eine gesetzlich geregelte Ausnahme.  

     

    Minderheitenbegehren als gesetzlich geregelter Ausnahmefall

    Mitglieder können die Mitgliederliste einsehen, wenn sie ein Minderheitenbegehren durchführen wollen (§ 37 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]); das heißt die Mitgliederversammlung auf Verlangen einer Minderheit einberufen werden soll. Dafür müssen natürlich die Adressen der Mitglieder zugänglich sein.  

    BGH definiert zwei weitere Ausnahmetatbestände

    Eine Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins (dazu gehört auch die Mitgliederliste) kann außerdem erforderlich sein, um Mitgliedern die Wahrnehmung ihrer Mitverwaltungsrechte zu ermöglichen (Oberlandesgericht [OLG] Hamburg, Urteil vom 27.8.2009, Az: 6 U 38/08; Abruf-Nr. 100694). Wann dies der Fall, hängt nach Auffassung des BGH vom Einzelfall ab. Zwei Voraussetzungen müssen laut BGH aber in jedem Fall erfüllt sein (Beschluss vom 21.6.2010, Az: II ZR 219/09; Abruf-Nr. 104032):  

     

    1. Das Mitglied muss ein berechtigtes Interesse nachweisen.
    2. Der Veröffentlichung darf kein gewichtiges Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder - vor allem der Schutz ihrer persönlichen Daten - entgegenstehen.

    Voraussetzung 1: Berechtigtes Interesse