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  • 10.03.2011 | Wichtige Vorstandsinfo

    Welche Verstöße gegen Gemeinnützigkeitsrecht werden dem Verein zugerechnet?

    Laut Gesetz muss nicht nur die Satzung sondern auch die „tatsächliche Geschäftsführung“ einer gemeinnützigen Körperschaft den steuerbegünstigten Zwecken entsprechen (§ 63 Abgabenordnung).Verstöße können zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Für Vorstände ist es deshalb wichtig zu wissen, welche Verstöße (auch anderer Organe) dem Verein (und damit dem Vorstand) zugerechnet werden und Haftungsrisiken auslösen.  

    Die rechtlichen Grundsätze

    Bei der Frage, ob die tatsächliche Geschäftsführung den satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, kommt es auf das Handeln der Körperschaft an. Da die Körperschaft aber nicht selbst handeln kann, ist die Frage: Welches Handeln von Vorstand bzw. einzelnen Vorstandsmitgliedern und anderen Organen, Mitgliedern oder Dritten muss sich die gemeinnützige Organisation als eigenes Handeln zurechnen lassen?  

     

    Beispiel

    Wenn also ein Vorstandsmitglied Gelder unterschlägt oder ein Abteilungsleiter Spieler schwarz bezahlt, muss das nicht in jedem Fall zum Entzug der Gemeinnützigkeit führen. Es kommt immer darauf an, ob deren Handeln dem Verein zugerechnet werden kann. In Vereinen ist das problematisch, weil es hier oft eine Vielzahl von Organen und Organmitgliedern mit unterschiedlichen Befugnissen gibt und manchmal faktisch keine klaren Leitungsstrukturen bestehen.  

     

    Gemeinnützigkeitsschädliche Handlungen des Vorstands

    Ein Handeln des Vorstands als gesetzlicher Vertreter des Vereins muss sich der Verein grundsätzlich zurechnen lassen. Das gilt in jedem Fall, wenn der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl gehandelt hat.  

     

    Beispiel

    Die beiden Vorstandsmitglieder eines Vereins sind laut Satzung jeweils alleinvertretungsberechtigt. Einer von den beiden veranlasst Schwarzzahlungen an Sportler. Der Verstoß wird wegen der Vertretungsberechtigung dem Verein zugerechnet und ist gemeinnützigkeitsschädlich.