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  • 09.09.2008 | Wichtiges Urteil des FG Brandenburg

    Verluste aus der Tätigkeit als Übungsleiter ab sofort geltend machen und Steuern sparen

    Das Finanzgericht (FG) Brandenburg hat eine wichtige Entscheidung für Übungsleiter in Vereinen gefällt, die gerade in Zeiten hoher Benzinpreise für Übungsleiter sehr interessant sein kann. Nach Auffassung des FG dürfen Übungsleiter nämlich Verluste aus der Übungsleitertätigkeit steuerlich geltend machen und damit trotz steuerfreier Einkünfte effektiv Steuern sparen.  

    Der steuerliche Hintergrund

    Für nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen gilt nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Freibetrag von 2.100 Euro. Oft fallen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit auch Kosten an (zum Beispiel Fahrkosten, Unterrichtsmaterialien oder Verpflegungsmehraufwand).  

     

    Diese Kosten dürfen nach § 3 Nummer 26 EStG Satz 2 nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie höher sind als der steuerfreie Betrag – und dann auch nur um den Teil, der die steuerfreien Einnahmen übersteigt. 

     

    Die Auslegung der Finanzverwaltung

    Nicht eindeutig ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung aber, ob der Steuerabzug nur möglich ist, wenn die Einnahmen über 2.100 Euro liegen oder auch bei niedrigeren Einnahmen aus der Übungsleitertätigkeit. Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass ein Abzug nur dann möglich ist, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. 

    FG Brandenburg widerspricht Finanzverwaltung