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  • 09.03.2009 | Zuwendungsrecht

    Geldgeber kann dezidierte Projektdokumentation fordern

    Verlangt ein öffentlicher Zuwendungsgeber eine umfängliche Dokumentation des geförderten Projekts, kann sich der Zuwendungsempfänger grundsätzlich nicht dagegen wehren. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Fall eines Aidshilfe-Vereins. Ein Zuschuss der Bezirksregierung an den Verein war mit der Auflage versehen, sich am „Programm-Controlling“ zu beteiligen. Das umfasste das Ausfüllen von Erhebungsbögen, die unter anderem Daten zu Alter, Geschlecht und etwaigem Migrationshintergrund der betreuten Personen und der beteiligten ehrenamtlichen Mitarbeiter verlangten. Dagegen klagte der Verein mit der Begründung, dies bedeute einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, der ihn zudem im Vergleich zu anderen Organisationen besonders belaste. Auch würden Grundrechte der ehrenamtlichen Mitarbeiter und der betreuten Personen verletzt.  

    Das OVG wies die Klage ab. Es gebe keinen Anspruch auf eine „unbürokratische“ Ausgestaltung des Zuwendungsverhältnisses. Der Verein könne sich den Anforderungen nur verweigern, wenn die Richtlinien gegen rechtliche Vorgaben verstoßen, willkürlich oder unverhältnismäßig seien. Die Dokumentationspflichten waren aber weder willkürlich noch unangemessen, auch wenn ein kleiner Verein damit stärker belastet werde als ein großer. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten sah das OVG ebenfalls nicht. Die im Erhebungsbogen einzutragende Gesamtzahl der Ehrenamtler und die Angaben zu den Arbeitsstunden seien keine persönlichen Daten im Wortsinn, da sie sich keiner bestimmten Person zuordnen ließen. (Beschluss vom 8.12.2008, Az: 13 A 2091/07)(Abruf-Nr. 090683)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 2 | ID 125297