06.08.2010 | Zweckbetrieb
Schülerverpflegung durch Förderverein: So sichern Sie die Einstufung als Zweckbetrieb
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Umsätze aus der Verpflegung von Schülern einer Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein nicht umsatzsteuerfrei. Immerhin kommt aber zumindest die Einstufung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb in Frage. Das hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt klargestellt.
Grundsätzliches
Grundsätzlich kommen für die Einnahmen aus der Schülerverpflegung zwei Umsatzsteuerbefreiungen in Frage (dazu ausführlich VereinsBrief, Ausgabe 9/2009, Seite 3 bis 5):
- Nach § 4 Nummer 18 Umsatzsteuergesetz (UStG): Dazu muss der Verein aber Mitglied in einem anerkannten Wohlfahrtsverband sein.
- Nach § 4 Nummer 23 UStG: Das gilt aber nur, wenn dem Verein selbst die Erziehung, Aus- oder Fortbildung der Jugendlichen obliegen. Bei reinen Fördervereinen ist das nicht der Fall. Deshalb sind Umsätze, die ein privater Förderverein aus der Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagesschule erzielt, nicht umsatzsteuerfrei (Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.2.2009, Az: V R 47/07; Abruf-Nr. 092023).
Schreiben der OFD Frankfurt
Die OFD Frankfurt hat jetzt aber klargestellt, dass die Mensaleistungen als Zweckbetrieb behandelt werden können und damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (Schreiben vom 22.1.2010, Az: S 7181 A - 4 - St 112; Abruf-Nr 102420).
Voraussetzungen für einen Zweckbetrieb
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