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  • 05.06.2009 | Zweckbetriebe

    Arbeitnehmerüberlassung als Zweckbetrieb: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

    Arbeitnehmerüberlassung gibt es im gemeinnützigen Sektor meist im Rahmen von Ausbildungs- und Beschäftigungsprojekten. Die Verleiher haben dabei meist das Ziel, die Erlöse aus der Arbeitnehmerüberlassung dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Damit dieses Ziel erreicht wird, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein.  

    Rechtliche Aspekte der Arbeitnehmerüberlassung

    Gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften sind Körperschaften, die schwer vermittelbare Arbeitslose unter Zahlung von Arbeitslohn einstellen, sozial betreuen und beruflich schulen. Um sie praxisnah auszubilden und in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern, werden die Arbeitslosen dann an gewerbliche Unternehmer verliehen.  

     

    Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz grundsätzlich erlaubnispflichtig. Bei gemeinnützigen Organisationen geht die Arbeitsverwaltung aber davon aus, dass die Arbeitnehmerüberlassung nicht gewerbsmäßig betrieben wird - also nicht erlaubnispflichtig ist. Allerdings verlangt sie neuerdings den Nachweis der Gemeinnützigkeit speziell für den Verleih von Arbeitskräften.  

     

    Arbeitnehmerüberlassung ist kein eigener gemeinnütziger Zweck

    Die Arbeitnehmerüberlassung selbst ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck, sie ist aber gemeinnützigkeitsunschädlich, wenn die Überlassung für steuerbegünstigte Zwecke geschieht (§ 58 Absatz 3 Abgabenordnung [AO]). Die Einrichtung, an die die Arbeitnehmer überlassen werden, muss dabei nicht selbst steuerbegünstigt sein.