· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Wichtige Änderungen im AEAO (Teil 1)
| Das BMF hat gravierende Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. VB stellt Ihnen diejenigen Änderungen vor, die für Vereine am wichtigsten sind. |
Neue Aussagen zur Gemeinnützigkeit diverser Vereine
Im AEAO nimmt das BMF zur Gemeinnützigkeit diverser Vereine wie folgt Stellung:
Gemeinnützigkeit von Turnierbridge
Turnierbridge wird als vergleichbarer Zweck nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO anerkannt. Das war bereits durch die BFH-Rechtsprechung geklärt (BFH, Urteil vom 09.02.2017, Az. V R 70/14, Abruf-Nr. 193770, VB 6/2017, Seite 10). Das BMF hat das jetzt dahingehend eingeschränkt, dass nur Turnierbridge nach dem Regelwerk der World Bridge Federation begünstigt ist.
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