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  • 10.09.2010 | Zweckbetriebe

    Karnevalssitzungen nur als Brauchtumspflege begünstigt

    Karnevalsitzungen sind nur dann ein Zweckbetrieb, wenn Satzungszweck des Veranstalters die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals ist. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klargestellt (Urteil vom 27.5.2010, Az: 6 K 1104/09). Bei einem Verein, der ein schwul/lesbisches Zentrum betreibt und nach seiner Satzung die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten und der Volks- und Berufsbildung verfolgt, gehören die Einnahmen aus Karnevalsveranstaltungen deshalb zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 2 | ID 138504