08.03.2010 | Zweckbetriebe nach § 68 Nummer 2 AO
Selbstversorgungseinrichtungen gemeinnütziger Körperschaften
Bei vielen gemeinnützigen Körperschaften sind noch sogenannte Selbstversorgungseinrichtungen angegliedert. Erfahren Sie nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen diese als steuerbegünstigte Zweckbetriebe eingestuft werden.
Selbstversorgungseinrichtungen in der Abgabenordnung
Nach § 68 Nummer 2 Abgabenordnung (AO) sind Selbstversorgungseinrichtungen gemeinnütziger Körperschaften ein Zweckbetrieb. Das gilt für folgende Einrichtungen:
- Landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen.
- Andere Selbstversorgungseinrichtungen, wie Tischlereien oder Schlossereien. Hier gilt die Einschränkung, dass deren Leistungen an Dritte nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtleistung ausmachen dürfen.
Leistungen an die Trägereinrichtung
In der Praxis betrifft die Steuerbegünstigung weniger die Einrichtung als solche, sondern die Umsätze mit Außenstehenden. Werden nur Leistungen für die eigene Einrichtung erbracht, stellt sich das Problem der steuerlichen Behandlung ja nicht, weil kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Die Leistungen der Selbstversorgungseinrichtung sind zudem meist schon im Rahmen der Tätigkeit der Körperschaft selbst begünstigt.
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