06.05.2008 | Zweckbetriebe
Soziales Jahr: Überlassung von Freiwilligen ist steuerpflichtig
Die Überlassung von Ehrenamtlern im Rahmen des freiwilligen sozialen Jahrs ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Diese Auffassung vertritt die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt.
Hintergrund: Um ihr freiwilliges soziales Jahr zu leisten, schließen die Freiwilligen mit einem „Maßnahmeträger“ – meist einem Landesverband zum Beispiel DRK – eine Teilnahmevereinbarung ab. Die Freiwilligen erhalten einen arbeitnehmerähnlichen Status. Der Verband zahlt Taschengeld und meldet sie bei der Sozialversicherung an. Die Freiwilligen leisten ihren Dienst nicht beim Verband selbst, sondern bei einer anderen Einsatzstelle. Die Einsatzstelle ersetzt dem Verband das Taschengeld, die Beiträge zur Sozialversicherung und zahlt einen monatlichen Betrag (zum Beispiel 100 Euro) zur Abgeltung anderer Kosten (Verwaltung, Gehaltsabrechnung). Diese Zahlungen können laut OFD keinem Zweckbetrieb zugeordnet werden. (Verfügung vom 21.8.2007, Az: S 0177 A – 12 – St 53)(Abruf-Nr. 081336)