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  • 01.06.2007 | Zweckbetriebe

    Wann gelten Behindertenwerkstätten als Zweckbetrieb?

    Nach § 68 Nummer 3 Abgabenordnung (AO) gelten Werkstätten für behinderte Menschen als Zweckbetrieb. Dazu gehören auch Läden oder Verkaufsstellen der Werkstatt, wenn dort keine zugekauften Waren vertrieben werden (Anwendungserlass zur Abgabenordnung Nummer 3 zu § 68 AO). Als zugekauft gelten Waren,  

    • die nicht in den Produktionsprozess der Werkstatt eingehen und unverändert weiterveräußert werden (Handelswaren),
    • die für den Verkauf lediglich aufbereitet wurden. Eine Aufbereitung wird angenommen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt nicht mehr als zehn Prozent des Nettowerts der zugekauften Waren beträgt.

    Für die aus der eigentlichen Produktion stammenden Waren ist es ohne Bedeutung, wie groß der zugekaufte Anteil (an Roh- oder Grundmaterial) ist. Darauf weist die Oberfinanzdirektion Hannover hin. Auch der Zukauf aus anderen Behindertenwerkstätten ist nicht schädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Waren aus deren Zweckbetrieben stammen. Das gilt auch für Werkstätten für behinderte Menschen in anderen EU-Ländern. Der Träger muss dann aber nachweisen, dass die ausländische Einrichtung vergleichbar den deutschen Regelungen arbeitet. (Verfügung vom 1.8.2006, Az: S 1087 – 15 – StO 251)(Abruf-Nr. 071833

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 3 | ID 111774