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  • 01.03.2007 | Zweckbetriebe

    Zell- und Gewebebank ist kein Zweckbetrieb

    Eine Körperschaft, deren Zweck die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege durch Gewinnung, Aufbereitung und Vermittlung von Gewebetransplantaten ist und die ihre Leistungen gegen Entgelt erbringt, kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden. Das hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt klargestellt. Die OFD nennt dafür zwei Gründe: 

    • Eine solche Zell- und Gewebebank steht in einem vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen Betrieben der gleichen Art. Die Voraussetzung für einen Zweckbetrieb in § 65 Nummer 3 Abgabenordnung (AO) ist damit nicht erfüllt.
    • Die Einrichtung ist auch keine Einrichtung der Wohlfahrtspflege nach § 66 AO, weil der Betrieb keine wissenschaftlichen und diagnostischen Leistungen durchführt und sich nicht unmittelbar mit Patienten befasst.

    (Schreiben vom 18.9.2006, Az: S 0171 A – 166 – St 53)(Abruf-Nr. 070739

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 91203