· Fachbeitrag · AEAO
Teilweise Mittelweitergabe: So errechnet sich die Höchstgrenze
| Gemeinnützige Körperschaften dürfen einen Teil ihrer Mittel anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuwenden. Das regelt § 58 Nummer 2 Abgabenordnung (AO). Teilweise Mittelweitergabe bedeutet, dass nicht der überwiegende Teil weitergegeben werden darf. Bisher gab keine Regelung, wie der zulässige Anteil ermittelt wird. Das ist jetzt anders, der neue Anwendungserlass zur AO (AEAO) hat die Lücke geschlossen. |
Die bisherige Handhabung
Bisher hatten die Landesfinanzverwaltungen lediglich klargestellt, dass Bemessungsgrundlage nicht nur auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zufließenden Mittel sind. Mit in die Berechnung einbezogen werden dürfen auch sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft. Ausgenommen sind nur durch Satzung gebundene Mittel und zweckgebundene Rücklagen (OFD Frankfurt, Schreiben vom 19.8.2013, Az. S 0177 A - 6 - St 53; OFD Magdeburg, Schreiben vom 20.4.2005, Az. S 0170 - 44 - St 217/S 0177).
Bei dieser Auslegung blieb aber unklar,
- in welchem Verhältnis zufließende Mittel und Vermögen stehen,
- ob als „zufließende Mittel“ alle Einnahmen gelten oder nur die Nettoerlöse,
- ob sich der Begriff auf die Liquidität bezieht (verfügbare Mittel) und nicht im Sinne einer steuerlichen Ertragsermittlung zu verstehen ist.
Die neue Regelung im AEAO 2014
Diese Unklarheiten sind im neuen AEAO ausgeräumt worden - zugunsten einer rein vermögensbezogenen Berechnung. Der jeweilige Mittelzufluss bleibt also außer Acht bzw. spielt nur insoweit eine Rolle, als er sich in einer Vermögenssteigerung niederschlägt.
Nettovermögen als Berechnungsgrundlage
Berechnungsgrundlage für die maximal zulässige Höhe der Mittelweitergabe ist demnach das Nettovermögen (Vermögenswerte abzüglich Verbindlichkeiten) der Körperschaft im jeweiligen Jahr (Veranlagungszeitraum).
Eine solche Vermögensermittlung muss notwendigerweise stichtagsbezogen erfolgen. Dazu findet sich im AEAO aber kein Hinweis. Um die erlaubten Grenzen nicht zu überschreiten, muss die Körperschaft aber zum Stichtag der Mittelweitergabe eine entsprechende Vermögensaufstellung machen.
Zu beachten ist dabei, dass die Mittelweitergabe nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip betrachtet wird. Nur wenn die Mittelweitergabe im Veranlagungszeitraum erfolgt, wird sie diesem zugeordnet. Eine Mittelweitergabe nach und auf Basis des Jahresabschlusses wird also dem Folgejahr zugeordnet.
PRAXISHINWEIS | Umgekehrt ist es aber möglich, eine Gesamtzahlung, die die Höchstgrenze in einem Jahr überschreiten würde, auf zwei Jahre aufzuteilen und die Beträge dabei unmittelbar vor und nach dem Jahresende weiterzugeben. |
Das Berechnungsschema
Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage würde bei nicht bilanzierenden Organisationen nach folgendem Schema erfolgen:
Kassenbestände | ||
+ | Gesamtsaldo der Bankkonten | |
+ | Finanzanlagen (zum Beispiel Wertpapiere und Beteiligungen) | |
+ | Sachanlagen und Vorräte | |
+ | Immaterielle Vermögensgegenstände (Konzessionen, Lizenzen, geleistete Anzahlungen) | |
+ | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | |
./. | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | |
+ | Gegebene Darlehen und andere Forderungen | |
./. | Erhaltene Darlehen und andere Verbindlichkeiten | |
+ | Gegebene Anzahlungen | |
./. | Erhaltene Anzahlungen | |
./. | Zweckgebundene Rücklagen | |
./. | Durch Satzung gebundenes Vermögen (z.B. Stiftungskapital) | |
= | Summe | |
davon 50 Prozent |
Bei bilanzierenden Körperschaften kann natürlich die (Zwischen-)Bilanz als Grundlage genommen werden. Berechnungsschema wäre dann:
Bilanzsumme | |
./. | Verbindlichkeiten |
./. | passive Rechnungsabgrenzungsposten |
./. | zweckgebundene Rücklagen |
./. | durch Satzung gebundenes Vermögen (zum Beispiel Stiftungskapital) |
= | Summe |
davon 50 Prozent |
Die Zuordnung der Mittel zu den steuerlichen Bereichen spielt keine Rolle, ebenso wenig, ob die Mittel zeitnah verwendet werden müssen.
Auch Gewinnausschüttungen dürfen weitergegeben werden
Unter die Regelung des § 58 Nr. 2 AO fallen auch Gewinnausschüttungen, etwa einer gemeinnützigen GmbH an ihre Gesellschafter. Sie sind zulässig, wenn die Gesellschafter ebenfalls steuerbegünstigt sind. Solche Gewinnausschüttungen sind damit auf die Hälfte des Vermögens begrenzt, was in aller Regel kein Problem darstellen wird. Entscheidend ist dabei das Ausschüttungsjahr. Auch die Ausschüttung über Jahre thesaurierter Gewinne ist also auf die Hälfte des aktuellen Vermögens beschränkt.
Die Mittelverwendung beim Empfänger
Der Empfänger muss die Mittel zeitnah verwenden, nämlich spätestens bis zum Ende des übernächsten - auf das Zuflussjahr folgenden - Jahres (§ 55 Abs. 1 Nummer 5 AO). Die ursprüngliche Mittelverwendungsfrist beim Zuwendungsgeber spielt dabei offensichtlich keine Rolle. Das wäre auch nicht praktikabel, weil der Empfänger das nicht überprüfen kann.
Wichtig | Verstöße gegen die zeitnahe Mittelverwendung gehen zulasten des Empfängers. Der Geber hat die Mittel mit der Weitergabe also zeitnah verwendet.
PRAXISHINWEIS | Waren die Mittel dagegen beim Geber nicht zeitnah zu verwenden (zum Beispiel freie Rücklagen), gilt das auch für den Mittelempfänger. Der Geber muss die entsprechenden (anteiligen) Mittel dazu eindeutig ausweisen. Erfolgt die Weitergabe aus freien Rücklagen, müssen diese in entsprechender Höhe aufgelöst werden. |
Einschränkungen bei der Mittelweitergabe
Offen lässt der neue AEAO, ob es Einschränkungen bei der Mittelweitergabe im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen gibt. Während in den meisten Fällen für Mitgliedsbeiträge bei der Geberorganisation Spendenbescheinigung ausgestellt werden dürfen, gilt das für die Empfängerorganisation unter Umständen nicht.
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Eine Jugendhilfeeinrichtung gibt Mittel aus Mitgliedsbeiträgen an einen Sportverein weiter. Während die Mitgliedsbeiträge bei der Jugendhilfeeinrichtung- wie Spenden - steuerlich abzugsfähig sind, hätte der Sportverein für Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbescheinigungen ausstellen dürfen. |
Die OFD Frankfurt verlangt hier, dass Mitgliedsbeiträge, die beim Zuwendenden steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für einen Zweck verwendet werden, der zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen berechtigt. Dies müsste durch eine Kopie des Freistellungsbescheids der Empfängerkörperschaft nachgewiesen werden (OFD Frankfurt, Schreiben vom 19.8.2013, Az. S 0177 A - 6 - St 53). Eine entsprechende Vorgabe findet sich im AEAO aber nach wie vor nicht.
Weiterführender Hinweis