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  • · Nachricht · Ehrenamtsförderung

    Jahressteuergesetz 2019: Bundesrat bessert bei Vereinen nach

    | Nicht weniger als 90 Änderungen hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 20.09.2019 am Jahressteuergesetz 2019 angemahnt. Einige davon betreffen zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt, die kurzfristig auf Initiative der Finanzminister der Länder ins Gesetzespaket gekommen sind. |

     

    Konkret geht es u. a. um folgende Entlastungen für ehrenamtlich Tätige und gemeinnützige Vereine:

    • Anhebung der Übungsleiterpauschale in § 3 Nr. 26 EStG um 600 Euro auf 3.000 Euro jährlich und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) um 120 Euro auf 840 Euro.
    • Die Grenze, bis zu der ein vereinfachtes Verfahren für die Bestätigung von Spenden gilt, wird von 200 Euro auf 300 Euro erhöht.
    • Anhebung der Freigrenze für Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von 35.000 Euro auf 45.000 Euro.
    • Da sich die tatsächlichen und wirtschaftlichen Bedingungen im Laufe der Zeit ändern, sind auch die steuerlichen Regelungen immer wieder zu überprüfen und anzupassen. Daher soll eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung ins Jahressteuergesetz aufgenommen werden. Sie soll Kooperationen und die Weitergabe von Mitteln von gemeinnützigen Organisationen untereinander vereinfachen.

     

    Wichtig | Die Stellungnahme des Bundesrats geht an die Bundesregierung, um sich dazu zu äußern. Anschließend entscheidet der Bundestag, welche Änderungsvorschläge der Länder er übernimmt. Spätestens drei Wochen, nachdem der Bundestag das Gesetz verabschiedet und dem Bundesrat noch einmal zur abschließenden Beratung zugeleitet hat, stimmt dieser über das Gesetz ab. Es bedarf seiner Zustimmung. VB hält Sie auf dem Laufenden, was letztlich konkret im Jahressteuergesetz 2019 umgesetzt wird.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 1 | ID 46126234