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  • · Fachbeitrag · Ehrenamtsstärkungsgesetz

    Die Neuregelung zur Ehrenamtlichkeit des Vorstandsamts: Muss Ihre Satzung geändert werden?

    | Eine rechtliche Klarstellung trifft das „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ für Vorstandsvergütungen. Bisher war umstritten, ob sich aus dem zivilen Vereinsrecht ergibt, dass Vergütungen an Vorstandsmitglieder zwingend eine satzungsrechtliche Grundlage brauchen. Das steht jetzt eindeutig fest - und zieht entsprechende Folgen für die Prüfung und Anpassung von Vereinssatzungen nach sich. |

    Die Neuregelungen im rechtlichen Kontext

    § 27 Abs. 3 BGB regelte bisher, dass „auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung“ finden. Der Vorstand steht demnach in einem Auftragsverhältnis zum Verein. Diese Geschäftsbesorgung erfolgt nach § 662 BGB unentgeltlich. § 27 Abs. 3 BGB verweist aber ausdrücklich nur auf die §§ 664 bis 670 BGB - nicht aber auf die Unentgeltlichkeitsregelung des § 662 BGB.

     

    Bisherige rechtliche Unklarheit wird beseitigt

    Diese rechtliche Unklarheit wird nun beseitigt. § 27 Abs. 3 BGB erhält dazu folgenden Zusatz: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“

     

    Dieses Vergütungsverbot ist aber nachgiebig. Nach § 40 BGB findet § 27 Abs. 3 BGB „insoweit keine Anwendung, als die Satzung etwas anderes bestimmt“. Das bedeutet aber, dass die Unentgeltlichkeitsklausel nur per Satzung aufgehoben werden kann - nicht etwa durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

     

    Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit nur per Satzung aufhebbar

    Hier sollten Sie wissen, dass die Finanzverwaltung schon bisher die Auffassung vertreten hat, dass sich aus § 27 Abs. 3 BGB die Unentgeltlichkeit der Vorstandstätigkeit ergibt (AEAO, Ziffer 23 zu § 55 Abs. 1 Nr. 3).

    Deshalb hat die Finanzverwaltung auch von Vereinen, die ihrem Vorstand Vergütungen im Rahmen der 2006 eingeführten Ehrenamtspauschale gewähren wollen, verlangt, dass diese ihre Satzung um eine entsprechende Vergütungsregelung ergänzen. Die Frist dafür lief Ende 2010 ab. Seitdem gelten Vorstandsvergütungen als gemeinnützigkeitsschädlich, wenn die Satzung sie nicht ausdrücklich erlaubt.

    Wichtig | Die Unentgeltlichkeitsregelung gilt auch für Stiftungsvorstände. 
§ 86 Satz 1 BGB verweist nämlich auf § 27 Abs. 3 BGB. Auch bei Stiftungen muss also in der Satzung festgelegt werden, dass der Vorstand für seine Tätigkeit vergütet werden darf.

    Vergütungsverbot betrifft nicht Ersatz von Aufwendungen

    Das Vergütungsverbot umfasst aber nicht alle Zahlungen an Vorstandsmitglieder. Zulässig ist ein Aufwandsersatz. Nach § 670 BGB hat der Vorstand darauf sogar einen gesetzlichen Anspruch.

     

    Dieser Aufwandsersatz ist zulässig

    Was dieser Aufwendungsersatz umfasst, hat der BGH für Vereine ausdrücklich definiert: Aufwendungen im Sinne des § 27 Abs. 3 BGB sind „alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft, die der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags freiwillig, auf Weisung des Auftraggebers oder als notwendige Folge der Auftragsausführung erbringt“. Dazu zählen alle Auslagen, insbesondere Reisekosten, Post- und Telefonspesen sowie zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).

     

    Die Aufwendungen müssen nur erstattet werden, wenn sie

    • tatsächlich angefallen sind,
    • für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und
    • sich in einem angemessenen Rahmen halten.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Dieser Aufwendungsersatz ist gesetzlich geregelt. Er braucht also keine Erlaubnis durch Satzung oder Mitgliederversammlung.
    • Alle darüber hinaus bezogenen Leistungen sind eine Vergütung, das heißt offenes oder verschleiertes Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Dazu gehören auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, oder Ersatz für Kosten sind, die mit der Vorstandstätigkeit typischerweise verbunden sind und in dieser Höhe üblicherweise pauschal, ohne Einzelnachweis erstattet werden, zum Beispiel ein Ersatz für den Gehaltsausfall (BGH, Urteil vom 14.12.1987, Az. II ZR 53/87).

    Vorsicht bei pauschalem Aufwandsersatz

    Die Finanzverwaltung erlaubt einen pauschalen Aufwandsersatz auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung. Ein Einzelnachweis der Auslagen ist danach nicht erforderlich, wenn die pauschalen Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Das gilt aber nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll (BMF, Schreiben vom 14.10.2009, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 093503).

    PRAXISHINWEIS | Allerdings ist eine Abgrenzung von Vergütung und Aufwandsersatz ohne Einzelnachweis der Aufwendungen schwer möglich. Ob sich diese Regelung mit den Vorgaben des zivilen Vereinsrechts deckt, wie der BGH sie definiert, scheint deshalb fraglich. Wie empfehlen deshalb, auch einen pauschalen Aufwandsersatz ausdrücklich per Satzung zu erlauben.

    Satzungsklausel / Pauschaler Aufwandsersatz

    Vorstandsmitglieder können eine Erstattung von Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Amtstätigkeit anfallen, auch ohne Einzelnachweis erhalten, wenn der Erstattungsbetrag die wirklich angefallenen Aufwendungen offensichtlich nicht übersteigt.

    Handlungsbedarf für Satzungsanpassungen

    Gemeinnützige Vereine waren schon bisher durch die Finanzverwaltung gehalten, eine Regelung zur Vergütung der Vorstandstätigkeit in die Satzung aufzunehmen. Die Neuregelung betrifft also vorwiegend nicht gemeinnützige Vereine.

     

    In diesen Fällen muss die Satzung angepasst werden

    Eine Anpassung der Satzung ist nur dann erforderlich, wenn

    • sie keine Bestimmung über Vergütungen an Vorstandsmitglieder enthält oder
    • unklare Formulierungen wie „pauschaler Aufwandsersatz“ oder „Aufwandsentschädigungen“ benutzt werden.

     

    So kann die satzungsrechtliche Grundlage für Vergütungen aussehen

    Die satzungsrechtliche Grundlage kann durch zwei Arten von Klauseln geschaffen werden:

     

    • 1.In die Satzung wird eine abschließende Vergütungsregelung aufgenommen. Sie kann auch eine Obergrenze für die Vergütung enthalten.

     

    Satzungsklausel / Obergrenze für Vergütung

    Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung (in Höhe von bis zu ... Euro).

    • 2.Die Mitgliederversammlung oder ein anderes Vereinsorgan wird ermächtigt, über die Höhe der Vergütung zu entscheiden.

    Satzungsklausel / Ermächtigung zur Entscheidung über Vergütung

    Der Vorstand kann nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung für seine Tätigkeit vergütet werden.

    Wichtig | Bedenken Sie dabei, dass bei Vergütungen über 720 Euro pro Jahr die gesetzliche Haftungsfreistellung nach § 31a BGB entfällt. In diesem Fall (Vorstand erhält Vergütungen über 720 Euro) kann aber der Vorstand durch die Satzung von der Haftung für leichte Fahrlässigkeit befreit werden. Diese Klausel könnte wie folgt lauten:

    Satzungsklausel / Haftungsfreistellung für leichte Fahrlässigkeit

    Der Vorstand haftet dem Verein unabhängig von der Höhe seiner Vergütung für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    PRAXISHINWEIS | Vereine, deren Satzung keine Vergütungsregelung für Vorstände enthält, haben hinreichend Zeit für die Anpassung der Satzung. Die Neuregelung des § 27 Abs. 3 BGB tritt nämlich erst am 1. Januar 2015 in Kraft. Bis dahin muss die Satzungsänderung aber nicht nur beschlossen, sondern auch ins Vereinsregister eingetragen sein.

    Die Folgen bei fehlender Satzungserlaubnis

    Fehlt eine Vergütungsbestimmung in der Satzung, sind ab dem 1. Januar 2015 entsprechende Zahlungen an den Vorstand unzulässig. Die rechtlichen Folgen wären:

     

    • Der Verein hat einen Rückzahlungsanspruch.
    • Der Vorstand macht sich eventuell schadenersatzpflichtig.
    • Die Entlastung durch die Mitgliederversammlung wirkt nur eingeschränkt.

    PRAXISHINWEIS | Bei nicht gemeinnützigen Vereinen handelt es sich um eine rein vereinsinterne Frage. Eine Prüfung - etwa durch das Vereinsregister - findet nicht statt. Jedoch haben einzelne Mitglieder die Möglichkeit, das Vergütungsverbot rechtlich durchzusetzen.

    Gilt das Vergütungsverbot auch für andere Amtsträger?

    Ob die Unentgeltlichkeitsregelung des § 27 Abs. 3 BGB auch für andere Ämter im Verein gilt, ist nicht klar.

    In der Fachliteratur (Reichelt, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts) wird zwar die Auffassung vertreten, dass alle satzungsmäßigen Organvertreter des Vereins durch ihre Bestellung in einem unentgeltlichen Auftragsverhältnis stehen (vor allem der besondere Vertreter). Ob eine Vergütung für dieses Auftragsverhältnis zwingend per Satzung geregelt werden muss, ist aber in der Rechtsprechung nicht geklärt.

    PRAXISHINWEIS | Wir empfehlen deshalb, die Vergütungsregelung in der Satzung sicherheitshalber auf alle satzungsmäßig bestellten Organvertreter (zum Beispiel Abteilungsleiter, Beiräte, besondere Vertreter, Rechnungsprüfer) auszuweiten. Das ist natürlich nur dann von Belang, wenn für diese Ämter tatsächlich Vergütungen vorgesehen sind.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 38793500