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  • · Fachbeitrag · einkommensteuer

    Übungsleiterfreibetrag: Fiskus regelt „Neben-beruflichkeit“ bei zeitlich befristeter Tätigkeit neu

    | Die Nutzung des Übungsleiterfreibetrags ( § 3 Nr. 26 EStG ) und der Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26a EStG ) setzt voraus, dass die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat jetzt neue Berechnungsmodalitäten für Fälle aufgestellt, in denen das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr bestand. Bringen Sie sich auf den Stand der Dinge und vermeiden Sie Ärger mit dem Finanzamt. |

    Die bisherige Sichtweise der Finanzverwaltung

    Bisher hat die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass eine Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, wenn sie ‒ bezogen auf das Kalenderjahr ‒ nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (R 3.26 Abs. 2 LStR 2015). Pauschal kann dabei eine regelmäßige Arbeitszeit von 42 Stunden in der Woche unterlegt werden.

     

    Eine Tätigkeit ist also nebenberuflich, wenn sie im Durchschnitt nicht mehr als 14 Stunden in der Woche umfasst.