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  • 25.09.2017 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Auch „Altvermögen“ ist zweckgebunden

    | Die Vermögensbindung in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO umfasst das gesamte Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft. Das gilt auch für den Teil des Vermögens, das schon vor der Gewährung der Gemeinnützigkeit angesammelt wurde. Darauf hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt in einem bundesweit abgestimmten Erlass hingewiesen. |