· Nachricht · Gemeinnützigkeit
Bayern verneint pauschale Wertgrenze für Annehmlichkeiten
| Das Bayerische Finanzministerium will sich auf keine wertmäßige Grenze für Annehmlichkeiten für Mitglieder festlegen. Es weist aber darauf hin, dass Aufwendungen eines Vereins für die Mitgliederbetreuung insgesamt deutlich unter den Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen liegen sollen. |
Hintergrund | Annehmlichkeiten (Sachzuwendungen) im Rahmen der Mitgliederpflege sind zwar grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Keine Klarheit gibt es aber bei der Frage, wie hoch der Wert der Zuwendungen sein darf. Mit Bezug auf das Lohnsteuerrecht hat sich eine Grenze von 40 Euro jährlich eingebürgert. Einige Landesfinanzministerien erlauben ausdrücklich bis zu 60 Euro (VB 5/2019, Seite 4).
Das FinMin Bayern hat in einer ‒ VB vorliegenden ‒ Antwort auf die Anfrage eines Vereins eine feste betragsmäßige Grenze abgelehnt. Die Vielzahl an Vereinen mit sehr unterschiedlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen mache es unmöglich, einen bestimmten absoluten Betrag zu bestimmen, der allen gerecht werde. Das Ministerium macht aber folgenden Vorgaben:
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