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  • 03.02.2021 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    BFH: Einflussnahme auf politische Willensbildung ist kein gemeinnütziger Zweck

    | Die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i. S. v. § 52 AO. Das hat der BFH im zweiten Rechtsgang zum „Attac-Urteil“ klargestellt. |