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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    BFH: Keine Steuerbegünstigung für private Kunstsammlung

    | Die private Leidenschaft mit den Vorteilen der Gemeinnützigkeit zu verbinden, liegt bei Kunstsammlungen nahe. Dass das nicht umstandslos geht, zeigt ein Urteil des BFH. |

     

    Ein Ehepaar gründete eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die es neben einer geringen Geldeinlage mit Werken aus seiner privaten Kunstsammlung ausstattete. Die Stiftung beschaffte weitere Kunstwerke, begleitete Kunstprojekte und gewährte Stipendien. Spenden erhielt die Stiftung ausschließlich von den Stiftern sowie diesen nahestehenden Unternehmen. Das Finanzamt entzog der Stiftung die Gemeinnützigkeit, weil die Kunstwerke in der Privatwohnung der Stifter gelagert wurden und damit den Verfügungsbereich der Stifter nie verlassen hatten. Das FG Thüringen hielt diese Entscheidung für rechtmäßig und wies die Klage der Stifter ab. Es war der Auffassung, dass das eigenwirtschaftliche Interesse der Stifter im Vordergrund stand. Die Allgemeinheit hatte kaum einen Nutzen an den Kunstwerken, weil nur sehr wenige - im Rahmen von Leihgaben bei Kunstausstellungen - öffentlich zugänglich waren. Damit verstieß die Stiftung gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (FG Thüringen, Urteil vom 26.2.2015, Az. 1 K 487/14, Abruf-Nr. 146032).

     

    Wichtig | Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Eheleute abgelehnt (BFH, Beschluss vom 24.5.2016, Az. V B 123/15). Die Entscheidung des FG Thüringen ist damit rechtskräftig.

    Quelle: ID 44192804