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BFH: Was ist gemeinnütziger Sport?
| Ein Spiel, das in Wettkampfform und unter einer besonderen Organisation ausgeübt wird, wird allein deshalb noch nicht zum Sport. Sport ist vielmehr gekennzeichnet durch eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder persönlichem Können zurechenbare Kunstbewegungen gekennzeichnet ist. Deshalb fällt Turnierbridge nicht unter Sport, entschied der BFH. |
Dass Schach als Sport gilt (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO), beruht für den BFH auf einer gesetzlichen Fiktion. Deswegen spielt die Analogie zu Turnierbridge hier keine Rolle. Im Übrigen zeigt schon die ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung, dass die körperliche Ertüchtigung das ausschlaggebende Merkmal ist, um etwas als Sport zu definieren (BFH, Urteil vom 09.02.2017, Az. V R 69/14, Abruf-Nr. 193769).
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Gemeinnützigkeits-Öffnungsklausel“ in § 52 AO: Das Bridge-Grundsatzurteil des BFH und seine Folgen“, VB 6/2017, Seite 10 → Abruf-Nr. 44702405