05.09.2017 · Nachricht · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Bridge nach EU-Recht?
| Der BFH hat Turnierbridge als gemeinnützig anerkannt. In einer Parallelentscheidung hat er aber festgestellt, dass Bridge kein Sport ist. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht scheidet deswegen aus, weil Sport im deutschen Recht als „körperliche Ertüchtigung“ definiert wird. Der englische Dachverband klagt nun beim EuGH auf Anerkennung von Duplicate-Kontrakt-Bridge als Sport i. S. v. Artikel 132m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Da hätte auch Folgen für Bridge in Deutschland. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig