· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
BMF-Schreiben vom 12.01.2022 zu „Steuerbegünstigten Zwecken“ im AEAO: Das ist neu
| Nur fünf Monate, nachdem das BMF umfangreiche Änderungen am Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen hatte, hat es den AEAO erneut ergänzt. Diesmal hat das BMF insbesondere die neuere Rechtsprechung eingearbeitet. VB erläutert die wichtigen Neuerungen. |
Politische Zwecke
Besonders umfangreich sind die Ergänzungen zur politischen Betätigung gemeinnütziger Einrichtungen. Das BMF folgt dabei im Wesentlichen der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10.01.2019, Az. V R 60/17, Abruf-Nr. 207481 und 10.12.2020, Az. V R 14/20, Abruf-Nr. 220160).
BMF lockert Zügel
Unterm Strich lockert das BMF seine recht strenge Auffassung. Bisher sah es eine politische Betätigung nur dann als unschädlich an, wenn die gemeinnützige Tätigkeit „zwangsläufig mit einer politischen Zielsetzung verbunden ist und die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des gemeinnützigen Zwecks weit in den Hintergrund tritt“ (AEAO, Nr. 16 zu § 52).
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