· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Gesetzliche Neuregelung begünstigt Ligabetrieb der Sportverbände
| Organisationsleistungen gemeinnütziger Sportverbände sind nach neuerer Rechtsprechung des BFH kein Zweckbetrieb. Diese Ungleichbehandlung gegenüber Sportvereinen hat der Gesetzgeber jetzt beseitigt. |
Gesetzgeber reagiert auf BFH-Rechtsprechung
Der BFH hatte 2015 entschieden, dass der Profiligabetrieb eines Sportverbands kein Zweckbetrieb ist. Einnahmen aus Wettkampfgenehmigungen, Startgeldern, Ordnungs- und Strafgeldern, die mit dem bezahlten Sport in Zusammenhang stehen, fallen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dafür gibt es zwei Gründe (BFH, Urteil vom 24.06.2015, Az. I R 13/13, Abruf-Nr. 180414)
- Es handelt sich um keine sportlichen Veranstaltungen. Zwar wird es den Vereinen durch die Leistungen des Verbands erst ermöglicht, Bundesliga-Wettkämpfe ordnungsgemäß und einheitlich durchzuführen. Dessen Leistungen sind aber nicht darauf ausgerichtet, konkrete sportliche Veranstaltungen auszurichten oder zu organisieren.
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