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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Das Ausschließlichkeitsgebot: In welchem Umfang darf Ihr Verein wirtschaftlich tätig sein?

    | In welchem Umfang eine gemeinnützige Organisation im nicht steuerbegünstigten Bereich wirtschaftlich tätig sein darf, haben Rechtsprechung und Finanzverwaltung nur vage festgelegt. Ein BFH-Urteil liefert jetzt ein konkreteres Kriterium. |

    Das Ziel des Ausschließlichkeitsgebots in § 51 AO

    Nach § 51 AO muss eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke „ausschließlich“ verfolgen. Kaum eine andere Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist ähnlich vage wie das Ausschließlichkeitsgebot, weil es sich faktisch nur auf die satzungsmäßigen Zwecke bezieht. Zweck des Ausschließlichkeitsgebots ist es, zu verhindern, dass auch Organisationen begünstigt werden, die überwiegend andere als gemeinnützige Zwecke verfolgen ‒ z. B. ein Gastronomiebetrieb, der auch Musikveranstaltungen durchführt.

     

    Strenge Ausschließlichkeit in § 56 AO gilt nur für die Satzung

    Nach § 56 AO liegt Ausschließlichkeit vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Tatsächlich wird diese Vorschrift so nicht angewendet. Sonst würden Vermögensverwaltung und steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten zwingend die Gemeinnützigkeit ausschließen. Die AO (§ 65) begünstigt diese aber ausdrücklich.