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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Grundbegriffe der Gemeinnützigkeit: Das Gebot der Ausschließlichkeit und wie Sie es erfüllen

    | Zu den zentralen Normen des Gemeinnützigkeitsrechts gehört das Gebot der Ausschließlichkeit ( § 51 AO ). Kaum eine andere Voraussetzung ist ähnlich vage, weil sich das Ausschließlichkeitsgebot faktisch nur auf die Zwecke bezieht, die Ihr Verein in der Satzung benannt hat. Lernen Sie deshalb das Gebot kennen und erfahren Sie, wie Sie es in Ihrem Verein erfüllen. |

    Der Zweck des Gebots der Ausschließlichkeit

    Das Ausschließlichkeitsgebot soll verhindern, dass auch Organisationen begünstigt werden, die überwiegend andere als gemeinnützige Zwecke verfolgen. Deshalb kann z. B. ein Gastronomiebetrieb, der auch (begünstigte) Musikveranstaltungen durchführt, nicht gemeinnützig sein.

     

    Strenge Ausschließlichkeit gilt nur für die Satzung

    Das Gebot der Ausschließlichkeit ist erfüllt, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt (§ 56 AO). Tatsächlich wird diese Vorschrift so nicht angewendet ‒ sonst würden Vermögensverwaltung und steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten zwingend die Gemeinnützigkeit ausschließen. Die AO (§ 65) begünstigt sie aber ausdrücklich.