· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Das Konkurrenzverbot bei Zweckbetrieben
| Die Zweckbetriebseigenschaft von Einrichtungen führt in der Praxis immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzamt argumentiert, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Einrichtung gegen das Wettbewerbsverbot des § 65 Nr. 3 AO verstößt. Das FG Köln sorgt jetzt im Fall eines Hofladens als Teil eines therapeutischen Konzepts für Klarheit. |
Die Zweckbetriebsklausel des § 65 AO
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe können grundsätzlich Zweckbetriebe sein, wenn sie drei Kriterien erfüllen (§ 65 AO):
- Zweckverwirklichung: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss in seiner Gesamtrichtung dazu dienen, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Was Zweckbetrieb ist, hängt also unmittelbar von den Satzungszwecken ab. Kulturveranstaltungen sind zum Beispiel nur dann ein Zweckbetrieb, wenn die Förderung der Kultur Satzungszweck ist. Ein Sportverein, der - ohne entsprechende Satzungszwecke - ein Konzert veranstaltet, hat keine Möglichkeit, dies dem Zweckbetrieb zuzuordnen.
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