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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Die Steuerbegünstigung für Holding- und Beteiligungsgesellschaften in § 57 Abs. 4 AO

    | Die neue Regelung des § 57 Abs. 4 AO ermöglicht es auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften, die Gemeinnützigkeit zu erlangen. Das BMF geht im AEAO vor allem auf drei Dinge ein: Solche gemeinnützigen Holdings sind nur bezüglich des Unmittelbarkeitsgebots ein Sonderfall, sonst gelten alle Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts. Es genügt auch die Beteiligung an nur einer steuerbegünstigten Kapitalgesellschaft. Und es ist keine Mindestbeteiligungsquote erforderlich. VB erläutert die Details. |

    Wie ist der Wortlaut des § 57 Abs. 4 AO auszulegen?

    Nach dem neuen § 57 Abs. 4 AO verfolgt eine Körperschaft „ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 S. 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet“. Experten hatten bemängelt, dass unklar sei, was „ausschließlich“ bedeutet. Reicht es für die Gemeinnützigkeit, wenn Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften gehalten werden, ohne dass die Gesellschaft unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt? Oder müssen ausschließlich Anteile an gemeinnützigen Gesellschaften gehalten werden?

     

    Das BMF hat jetzt klargestellt: Dass eine solche steuerbegünstigte Holdinggesellschaft auch Anteile an steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften hält, schließt die Gemeinnützigkeit nicht aus (AEAO, neue Ziffer 12 zu § 57 Abs. 4 AO). Es müssen aber auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung (insbesondere Grundsätze der Selbstlosigkeit und der Ausschließlichkeit) vorliegen (BMF, Schreiben vom 06.08.2021, Seite 6).