· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Erlangung der Gemeinnützigkeit: Auch die tatsächliche Geschäftsführung ist ein Thema
| Ein Verein, der die Gemeinnützigkeit neu beantragt, konnte sich bisher auf die Satzungserstellung konzentrieren. War die gemeinnützigkeitskonform, durfte das Finanzamt die Gemeinnützigkeit auch dann nicht verweigern, wenn sie Erkenntnisse hatte, dass tatsächliche Aktivitäten die Gemeinnützigkeit ausschlossen. Das hat sich zum Jahreswechsel 2021 geändert. Das BMF hat das in der Änderung des AEAO nachvollzogen. |
So war es bisher
Bisher bezog sich die Gewährung der Gemeinnützigkeit bei einer Neubeantragung (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO) ausschließlich auf die vorgelegte Satzung. Das Finanzamt durfte die Gemeinnützigkeit auch dann nicht verweigern, wenn sie Erkenntnisse hatte, dass die vom Verein tatsächlich praktizierten Aktivitäten die Gemeinnützigkeit eigentlich ausschlossen.
Das gilt jetzt
Das hat sich mit dem neu eingefügten Abs. 6 des § 60a AO geändert. Liegen dem Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Gemeinnützigkeit bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, kann es die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigern.
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