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  • 22.12.2021 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Erwähnung im Verfassungsschutzbericht: Wann greift § 51 AO?

    | Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, können nicht gemeinnützig sein. So steht es in § 51 AO. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muss die Organisation im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch eingestuft werden (Anwendungserlass zur AO, Ziffern 10 zu § 51). Das bedeutet aber nicht, dass die Organisation dabei wortwörtlich als „extremistisch“ bezeichnet wird, so das FG München. |