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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    FG Hessen mit neuen Direktiven zur (teilweisen) Mittelweitergabe bei Fördervereinen

    | Gemeinnützige Organisationen dürfen ihre Mittel teilweise oder vollständig (Fördervereine) an andere Körperschaften weitergeben. Fördervereine sind hier aber an die Zwecke gebunden, die laut Satzung des Fördervereins gefördert werden sollen. Das FG Hessen musste sich jetzt mit der Frage befassen, ob die Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 1 AO wirklich auf die satzungsmäßigen Zwecke beschränkt ist oder nicht durch die teilweise Mittelweitergabe nach § 58 Nr. 2 AO ersetzt werden kann. |

    Die Regelung zur Mittelweitergabe in § 58 AO

    Die Mittelweitergabe durch gemeinnützige Organisationen ist in § 58 AO geregelt. Zwei Fälle sind möglich: |

     

    • 1. Die vollständige Mittelweitergabe durch Förderkörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO): Die Mittelbeschaffung und Weitergabe muss dabei als Satzungszweck festgelegt sein. Außerdem muss die Satzung einen oder mehrere bestimmte Zwecke nennen, für den/die Mittel beschafft werden sollen.