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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Fördervereine: Satzungsmäßig richtig aufstellen und von Mustersatzung profitieren

    | Fördervereine sprießen immer noch wie Pilze aus dem Boden, entsprechendes „Gründungs-Know-how“ ist dringend gefragt. In der Juli-Ausgabe hat Ihnen VB die rechtlichen und steuerlichen Grundsätze vorgestellt und ist der Frage nachgegangen, ob und wann es für die Mittelbeschaffung im Verein tatsächlich eines Fördervereins bedarf ( VB 7/2016, Seite 9 ). Nachfolgend finden Sie weitere Informationen zur MitteIweitergabe von Fördervereinen und profitieren von einer Mustersatzung für einen Förderverein. |

    Förderverein muss steuerbegünstigte Zwecke verfolgen

    § 58 Nr. 1 AO fasst Förderkörperschaften als Ausnahmefall. Anders als Dachverbände, die unmittelbar tätigen Körperschaften gleichgestellt sind, wird hier lediglich geregelt, dass die Mittelweitergabe unschädlich ist. Das bedeutet zunächst, dass auch ein Förderverein einen oder mehrere steuerbegünstigte Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO haben muss. Da die Mittelbeschaffung für andere gemeinnützige Organisationen kein eigener gemeinnütziger Zwecke ist, kann der Verein das ausschließlich betreiben (reiner Förderverein) oder neben Satzungszwecken, die er unmittelbar verfolgt.

     

    Geförderte Körperschaft muss in der Satzung nicht benannt werden

    Es ist dabei nicht erforderlich, die Körperschaften, für die Mittel beschafft werden sollen, in der Satzung aufzuführen (AEAO zu § 58 Nr. 1: Ziffer 1). Eine Förderkörperschaft kann also beliebige andere Organisationen fördern - vorausgesetzt deren (Teil-)Zwecke sind in seiner Satzung benannt.