· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeits-Öffnungsklausel in § 52 AO: Das Grundsatzurteil des BFH und seine Folgen
| Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, gibt es für Vereine zwei Möglichkeiten: Der Vereinszweck ist in § 52 AO aufgeführt. Oder der Verein bezieht sich auf die „Öffnungsklausel“ in § 52 Abs. 2 S. 2 AO und lässt sich von der Finanzverwaltung bestätigen, dass Verein und Vereinszweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördern. Zu dieser Öffnungsklausel hat der BFH jetzt die erste höchstrichterliche Entscheidung gefällt. VB stellt sie Ihnen vor und erläutert, wie Vereine davon profitieren. |
Die Öffnungsklausel des § 52 AO
Die Regelung war im Jahr 2007 mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ ergänzend zu den Katalogzwecken in den § 52 AO eingefügt worden. Sie lautet:
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Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 (die Aufzählung der Katalogzwecke) fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist. |
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