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  • 25.03.2022 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Kein Vertrauensschutz für „Altsatzungen“

    | Nach § 60a Abs. 5 AO kann die Gemeinnützigkeit erst zum Folgejahr aufgehoben werden, wenn die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler beruht. Wurde dem Verein die vorläufige Freistellung erteilt, kann demnach erst zum folgenden Jahr die Gemeinnützigkeit entzogen werden, wenn die Satzung den Voraussetzungen eigentlich nicht genügte, das Finanzamt das aber übersehen hat. Damit bleibt genügend Zeit, die Satzung anzupassen. Dieser gesetzliche Vertrauensschutz gilt nach Auffassung des BFH aber nicht für Alt-Fälle. |