· Nachricht · Gemeinnützigkeit
Keine Mildtätigkeit ohne entsprechende Satzungsregelung
| Enthält die Satzung einer Körperschaft keine ausdrückliche Bestimmung, dass ihre Zwecke mildtätig sind, kann sie steuerlich auch nicht so behandelt werden. Der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung müssen so konkret wie möglich formuliert sein. So sieht es zumindest das FG Düsseldorf. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |
Hintergrund | Aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag muss sich eindeutig ergeben, welche steuerbegünstigten Zwecke die Körperschaft verfolgt. Da das Gesetz
- zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 13,70 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig