· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Wann verfolgt Ihre Organisation einen nach § 53 AO begünstigten mildtätigen Zweck?
| Die Abgrenzung von gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken führt in der Praxis immer wieder zu Fragen. Neben den besonderen Anforderungen an den unterstützten Personenkreis steht dabei im Zentrum oft die Frage, inwieweit Körperschaften mit gemeinnützigen Satzungszwecken Einzelpersonen unterstützen dürfen. VB klärt in einer Beitragsreihe die grundlegenden Begriffe und macht Sie mit den besonderen Anforderungen bei mildtätigen Satzungszwecken vertraut. |
Das versteht die AO unter Mildtätigkeit
Mildtätigkeit ist in § 53 Abgabenordnung (AO) als die selbstlose Unterstützung natürlicher Personen definiert. Die Hilfsbedürftigkeit kann sich aus dem körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand ergeben (persönliche Hilfsbedürftigkeit) oder aus der wirtschaftlichen Lage der Personen (wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit).
Die Art der Unterstützung ist in § 53 AO nicht näher geregelt oder eingegrenzt. Es kann sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln oder um Leistungen, die sich auf den spezifischen Hilfebedarf beziehen. Das können Beratungsangebote ebenso sein, wie die Bereitstellung von Wohnraum oder verschiedene Gesundheitsdienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen.
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