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  • 28.03.2025 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Kirchliche Zwecke müssen nicht wörtlich benannt werden

    | Bei Körperschaften, die kirchliche Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung in Anlage 1 zu § 60 AO durch eine andere geeignete Formulierung ersetzt werden. Das hat das BMF mit einer Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO, Nr. 2 zu § 60) klargestellt. So kann z. B. die Formulierung „religionsgemeinschaftliche Zwecke im Sinne des § 54 AO“ benutzt werden. |