· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Kooperationen: Reicht klarstellende Regelung in der Satzung eines Kooperationspartners?
| Die Finanzverwaltung verlangt für die Steuerbegünstigung von Kooperationen bei beiden Kooperationspartnern eine entsprechende Satzungsregelung. Dem hat das FG Hamburg jetzt widersprochen. Letztlich entscheiden muss aber der BFH. |
Der gemeinnützigkeitsrechtliche Hintergrund
Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte § 57 Abs. 3 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Eine Körperschaft kann danach auch dann gemeinnützig sein, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Das führt dazu, dass auch Servicegesellschaften, die keine eigenständigen gemeinnützigen Zwecke verfolgen (z. B. mit Serviceleistungen wie Buchhaltung oder Beschaffungsstellen sowie Nutzungsüberlassungen und Vermietungen) gemeinnützig werden können.
Wichtig | Die Regelung des § 57 Abs. 3 AO verlangt ein „satzungsgemäßes“ Zusammenwirken. Die Kooperationstätigkeit muss also in der Satzung verankert sein. Unklar bleibt dabei, ob das nur für die Servicegesellschaft gilt oder auch für die leistungsempfangende Körperschaft.
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