· Fachbeitrag · Management
Das regelt der neue AEAO zu Kooperationen mit und zwischen gemeinnützigen Einrichtungen
| Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz muss eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklichen. Das hat bisher dazu geführt, dass Hilfsbetriebe in rechtlich eigenständiger Form nicht gemeinnützig sein können, wenn sie nicht selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Das hat sich mit dem neuen § 57 Abs. 3 AO geändert. Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß mit mindestens einer weiteren Körperschaft planmäßig zusammenwirkt. Der AEAO definiert das näher. |
Nur der Unmittelbarkeitsgrundsatz ist entfallen
Wichtig ist die Aussage des BMF, dass nur der Unmittelbarkeitsgrundsatz entfallen ist. Alle Beteiligten müssen die anderen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung (§§ 51 bis 68 AO) erfüllen. Das BMF stellt heraus, dass Körperschaften damit steuerbegünstigt arbeitsteilig vorgehen können, um gemeinsam einen steuerbegünstigten Zweck zu verfolgen.
Wann liegt ein „planmäßiges Zusammenwirken“ vor?
Unklar war im Gesetzestext und der Gesetzesbegründung geblieben, was unter „planmäßigem Zusammenwirken“ zu verstehen ist.
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